Ein Mann verzerrt verzweifelt sein Gesicht und hält sich die Hände an den Kopf. Kreisförmig um den Kopf herum mehrere Reiehen roter und blauer Paragraphen-Zeichen.

Auskunftsersuchen in Zeiten der Coronavirus-Pandemie

Ersucht jemand um Auskunft über seine persönlichen Daten, ist das gemäß Artikel 15 DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) sein gutes Recht. Das Gesetz fordert, dass der Verantwortliche in jedem Fall eine Antwort erteilen muss, und zwar spätestens innerhalb eines Monats.

Diese Frist wurde mit der DSGVO eingeführt und sie gilt leider auch in Corona-Zeiten. Eine Fristverlängerung sieht die DSGVO nicht bzw. nur in Ausnahmen vor, wenn „dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist“.

Was heißt das nun? Die Komplexität des Auskunftsersuchens oder die schiere Anzahl der Anträge können zur Verlängerung der Monatsfrist genügen. Ist also eine zuständige Fachabteilung in Corona-bedingter Kurzarbeit, könnte dies für eine Fristverlängerung ausreichend sein.

Fazit: Auskunftsersuchen sind auch in Zeiten der Coronavirus-Pandemie ernst zu nehmen. Unvollständige, unterlassene oder zu späte Antworten sind von Geldbußen bedroht, auch wenn eine Aufsichtsbehörde bereits „Nachsicht“ angedeutet hat. Ein Auskunftsersuchen zu ignorieren, ist die schlechteste aller Lösungen.

(pi UIMC Dr. Vossbein GmbH & Co. KG, 15.04.2020)


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