Viele Paragraphen auf einer gewölbten Leinwand

Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers

Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) ersuchte den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.

Mit Urteil vom 1. Oktober 2019 wurde in Folge entschieden, dass ein voreingestelltes Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss, für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Besuchers einer Website unwirksam ist.

Es mache insoweit keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass „Hidden Identifiers“ oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen.

Der EuGH stellte klar, dass die Einwilligung für den konkreten Fall erteilt werden muss. Der Gerichtshof stellte ferner klar, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u. a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen muss. (Az.: C-673/17)

(pi Gerichtshof der Europäischen Union, 01.10.2019)

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