Viele Paragraphen auf einer gewölbten Leinwand

Praxis-Homepage: Vorsicht bei Werbung mit Wirksamkeit einer Behandlungsmethode

Ein Arzt wurde verklagt, weil er auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie warb. Osteopathie eigne sich seinen Angaben nach u.a. zur „schnelle(n) Schmerzlinderung und Wiederherstellung der gestörten Gelenkfunktion“. Auch „somatische Dysfunktionen“ könnten „gefunden“ und in zahlreichen Anwendungsgebieten „sanft beseitigt“ werden. Die Säuglingsosteopathie weise ebenfalls unterschiedliche Anwendungsmöglichkeiten auf, etwa „Geburtstraumatischen Erlebnissen“ und „Schlafstörungen“. Das Behandlungsverfahren der Craniosakralen Osteopathie schließlich habe u.a. den Vorteil, dass „mit dem Einfühlen in den Craniosacral-Rhythmus ... der Arzt die Möglichkeit (hat), Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen“.

Der Kläger zielte mit seiner Klage wegen einer Vielzahl von werbenden Wirkungsangaben auf Unterlassung ab. Er war der Ansicht, dass die genannten Behandlungsverfahren zu den alternativmedizinischen Heilmethoden zählten, denen der wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis fehle.

Die Klage hatte vor dem OLG nur teilweise Erfolg

Das Landgericht hatte die Klage komplett abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht (OLG) dann aber doch noch teilweise Erfolg. Die Werbebehauptungen für das Behandlungsverfahren der „Craniosakralen Osteopathie“ seien, so das OLG, zu unterlassen. Die Wirksamkeitsangaben zu den Verfahren der Osteopathie und Säuglingsosteopathie dagegen dürfe der beklagte Arzt weiter werbend einsetzen. Das OLG betonte zunächst die allgemeinen Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung. Werbung mit bestimmten Wirkaussagen einer medizinischen Behandlung sei nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspreche. Grundsätzlich seien strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein könnten.

Wann Studienergebnisse tragfähige Argumente sind

Den Nachweis dieser Wirksamkeit müsse der beklagte Arzt jedoch erst führen, wenn der Kläger hinreichend konkret darlege, dass die Werbebehauptung wissenschaftlich umstritten sei oder ihr jegliche tragfähige wissenschaftliche Grundlage fehle. Dabei müsse die wissenschaftliche Absicherung des Wirkungsversprechens bereits im Zeitpunkt der Werbung dokumentiert sein. Nicht ausreichend sei es dagegen, sich erst im Prozess auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu berufen. Studienergebnisse seien nur tragfähig, wenn es sich um randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien handele.

Hinsichtlich der Behandlungsmethode der sog. Craniosakralen Osteopathie habe der Kläger hier nachgewiesen, dass es für die Wirksamkeit an jeglicher tragfähigen wissenschaftlichen Grundlage fehle. Der Beklagte habe demgegenüber nur nicht valide Studien vorlegen können, die die Wirksamkeit der beworbenen Methode zum Zeitpunkt der Werbeaussagen belegten.

Wikipedia ist keine geeignete Quelle

Hinsichtlich der Osteopathie und der Säuglingsosteopathie dagegen habe der Kläger nicht hinreichend konkret ausgeführt, dass die beworbenen Methoden in ihrer Gesamtheit und für die vom Beklagten beworbenen Indikationen ungesichert seien. Die zum Verfahren der Osteopathie vorgelegten Auszüge aus dem Online-Lexikon Wikipedia seien ungeeignet, da es sich nicht um objektive Quellen handele. Vorgelegte Fachartikel ließen sich nicht in Bezug zu den angegriffenen Werbeaussagen setzen. Aus der Stellungnahme der Bundesärztekammer folge sogar, dass es bei einigen Krankheitsbildern durchaus zuverlässige Aussagen zur Wirksamkeit gebe.

Auch aus den zur Säuglingsosteopathie vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass es für die osteopathische Behandlungsmethode bei Kindern generell an einer wissenschaftlichen Absicherung fehle.

Das Urteil

"Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Behandlungsverfahren "Craniosakrale Osteopathie" wie folgt zu werben:

  1. "Mit dem Einfühlen in den Craniosacral-Rhythmus hat der Arzt die Möglichkeit, Verspannungen, Knochenverschiebungen, Krankheiten und Verletzungen aufzuspüren und zu lösen.",
  2. "Die Craniosacrale Therapie eignet sich insbesondere bei akuten und chronischen Schmerzen der Wirbelsäule, bei Verspannungen der Muskulatur sowie nach Unfällen und Stürzen.",
  3. mit dem Anwendungsgebiet
    • 3.1. "Kopfschmerzen",
    • 3.2. "Migräne",
    • 3.3. "Nacken- und Rückenschmerzen",
    • 3.4. "Schmerzen nach Operationen und Unfällen, Speziell HWS-Distorsionen",
    • 3.5. "Gleichgewichtsstörungen",
    • 3.6. "Sehstörungen",
    • 3.7. "Störungen des Geschmacks- und Geruchssinnes",
    • 3.8. "Schlafstörungen",
    • 3.9. "Neuralgien (Nervenschmerzen) am Kopf und im Gesicht",
    • 3.10. "Kiefergelenkfehlfunktionen",
    • 3.11. "Störungen des Stomatognathen Systems (Trigeminus)",

jeweils sofern dies geschieht wie in Anlage K 3.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 15.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf € 30.000,00 festgesetzt."

Was das Gericht nicht bemängelt hat und warum

Die Werbeaussagen für die Osteopathie im Gesamten und die für die Säuglingsosteopathie wurden einzig deshalb nicht bemängelt, weil der Kläger keine geeigneten Quellen heranziehen konnte, die belegen, dass diese therapeutischen Verfahren fragwürdig oder unwirksam sind. Demgegenüber wurde einer ausführlichen Bekanntmachung der Bundesärztekammer (BÄK) vom 28.8.2009 viel Gewicht zugesprochen. In dieser Bekanntmachung geht die BÄK für den Indikationsbereich Nacken- und Rückenschmerzen, Migräne, Kopfschmerzen, Neuralgien (Nervenschmerzen) und anderen Schmerzarten von einer Wirksamkeit der osteopathischen Behandlung aus.

Das OLG sagte auch: "Die hier angegriffenen Werbeaussagen wären nicht irreführend, wenn eindeutig und unmissverständlich auf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hingewiesen würde. Der konkret formulierte Hinweis entspreche jedoch nicht den Anforderungen einer hinreichenden Aufklärung."

Warum das Urteil auch für andere Wirksamkeitsaussagen auf der Website gilt

OLG: "Gemäß § 3 HWG ist es unzulässig, medizinischen Behandlungen Wirkungen beizulegen, die sie nicht haben. Wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung sind strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können. Die Werbung ist nur zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht."

(Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2018, Az. 6 U 74/17; →Link, abgerufen am 28.09.2018)


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