Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) ist bereits seit dem 01.02.2017 in Kraft. Es soll dafür sorgen, dass Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmern außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Ärztinnen und Ärzte fühlen sich ob dieser Formulierung von dem Gesetz überhaupt nicht angesprochen. Schließlich werden „Verbraucher“ im Allgemeinen als „Konsumenten“ gesehen, also als Personen, die mit einem Unternehmen auf Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Geschäfte abschließen. Patientinnen und Patienten sind daher gefühlt erst einmal keine Verbraucher. Allerdings gibt es da doch noch den Begriff des Behandlungsvertrages... Ist die Behandlung von Patienten also doch nur ein Geschäftsabschluss?
VBSG-Informationspflichten für jedes Unternehmen?
In den Paragraphen 36 und 37 werden im VSBG allgemeine Informationspflichten zur außergerichtlichen Streitbeilegung formuliert, die grundsätzlich von allen Unternehmern und damit auch von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zu befolgen sind. Vor dem Hintergrund dieser Paragraphen hat jeder Unternehmer, "der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet", den Verbraucher darüber zu informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Was ist eine Verbraucherschlichtungsstelle?
Die Verbraucherschlichtungsstellen sind in der Trägerschaft von privaten eingetragenen Vereinen (§ 3 Abs. 1 VSBG), die Schlichtungsstellen einrichten, die nach Anerkennung durch das Bundesamt für Justiz zu so genannten Verbraucherschlichtungsstellen werden (§ 24 ff VSBG).
Sind Verbraucherschlichtungsstellen denn wirklich für Arztpraxen zuständig?
Nicht immer, denn der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass Streitigkeiten aus Verträgen über Gesundheitsdienstleistungen nicht in die Zuständigkeit der sogenannten "Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen" fallen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b VSBG). Das bedeutet allerdings nur, dass die Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen nicht zuständig sind. Es bedeutet keinesfalls, dass der Bereich der Gesundheitsdienstleistungen generell vom VSBG ausgenommen ist. Insofern ist ein Hinweis auf die zuständige Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen für Arztpraxen hier die gangbare Alternative.
Die sächsische Landesärztekammer sagt sogar, dass Allgemeine Verbraucherschlichtungsstellen durchaus für Arztpraxen zuständig sein können, nämlich immer dann, wenn es um Eingriffe ohne medizinische Indikation gehe, wie zum Beispiel Schönheitsoperationen. Diese Ansicht vertrete auch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, die Rechtsaufsichtsbehörde der Sächsischen Landesärztekammer.
„Wir empfehlen daher allen sächsischen Ärzten, die ärztliche Leistungen ohne medizinische Indikation (beispielsweise Schönheitsoperationen) anbieten, den Informationspflichten des VSBG nachzukommen. Folgender Wortlaut ist denkbar: ‚Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sind wir (oder eben nicht) bereit.‘“ - Dr. jur. Alexander Gruner, Leiter der Rechtsabteilung: "Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Gilt die Informationspflicht auch für Ärzte?", in: Ärzteblatt Sachsen 2/2018
Müssen Ärztinnen und Ärzte auf Ihrer Website über das VSBG informieren?
Inhaber kleiner Arztpraxen sind von der Informationspflicht nicht betroffen. Die Informationspflicht muss nur von Unternehmen umgesetzt werden, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Beschäftigte hatten.
Und bei wem kommt das nun wirklich zum Tragen?
Eine Einzelpraxis, eine BAG oder ein MVZ muss immer dann der Informationspflicht nach §§ 36, 37 VSBG nachkommen, wenn es am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres mehr als zehn Beschäftigte im Unternehmen gab. Dann empfiehlt sich z.B. im Norden so ein Hinweis im Impressum der Praxis-Homepage, wenn Sie nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen wollen:
Verbraucherschlichtungsverfahren
Wir beteiligen uns nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Bei Streitigkeiten können Sie sich an die zuständige Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichfragen der norddeutschen Ärztekammern, Hans-Böckler-Allee 3, 30173 Hannover, Tel.: 0511-353939-10 oder 0511-353939-12 https://www.norddeutsche-schlichtungsstelle.de oder per E-Mail an: info@schlichtungstelle.de wenden.
Wenn Sie Ihre Praxis andernorts in Deutschland führen, fragen Sie ggf. bei Ihrer Landesärztekammer nach, welche Gutachterkommission oder Schlichtungsstelle für Ihre Praxis zuständig ist.
(bb)
Bei mediageno arbeiten weder Rechtsanwälte, noch sind wir eine Rechtsberatung. Insofern stellen unsere Hinweise lediglich informative Anhaltspunkte dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.