Würden wir an dieser Stelle nur die eindeutige Antwort bereitstellen, bestünde dieser Beitrag aus einem einzigen Satz mit folgendem Wortlaut:
„Fehlt eine Datenschutzerklärung auf Ihrer Website oder ist sie fehlerhaft, droht Ihnen eine kostenpflichtige Abmahnung!“
War das schon immer so?
Die Pflicht zur Einbindung einer Datenschutzerklärung auf einer Webseite ist dem Grunde nach nicht neu. Sie ergibt sich aus § 13 Telemediengesetz (TMG). Dort steht unter anderem:
„1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist. […] Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.“ (siehe: Telemediengesetz, Abschnitt 4 – Datenschutz; § 13 Pflichten des Diensteanbieters)
Bis 2016 beurteilten die Gerichthöfe einen Verstoß gegen diese Vorschrift jedoch nur vereinzelt unter dem Gesichtspunkt „abmahnbare Wettbewerbsverletzung“. So kam beispielsweise das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bereits 2013 zu dem Schluss, dass eine fehlende Datenschutzerklärung durchaus abgemahnt werden könne (Urteil vom 27.06.2013 – 3 U 26/12). Diese Rechtsprechung war zu dem Zeitpunkt jedoch noch uneinheitlich und kam zumeist nur vor dem Hintergrund gewerblicher Tätigkeiten in Betracht, bei denen die fehlende Datenschutzerklärung zu einer Wettbewerbsverzerrung beitrug.
Was hat sich geändert?
Am 24. Februar 2016 trat das „Datenschutzrecht-Verbesserungsgesetz“ (DSRVerbG) in Kraft, mit dem sich Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergaben. Dazu schrieb der Rechtsanwalt Sören Siebert am 5. September 2017 auf seiner Website:
„Im Februar 2016 ist – von vielen unbemerkt – ein neues Gesetz in Kraft getreten. Eigentlich soll dieses neue Gesetz helfen, Datenschutzverstöße im Netz besser zu verfolgen und Verbraucher vor unseriösen Unternehmen zu schützen. In der Praxis bedeutet es aber: Fast jeder Webseitenbetreiber ohne korrekte Datenschutzerklärung kann ab sofort abgemahnt werden.“ (siehe: Sören Siebert: „Neues Gesetz: Fehlende Datenschutzerklärung auf Webseiten kann ab sofort abgemahnt werden“)
Für wen ist eine Datenschutzerklärung Pflicht?
Gemäß § 2 TMG ist ein Anbieter von Diensten im Sinne des Gesetzes:
„jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen Inhalte wirksam kontrolliert“ (siehe: Telemediengesetz, Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen; § 2 Begriffsbestimmungen)
Im Sinne des TMG sind die Telemedien somit ein Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, zu denen fast alle Angebote im Internet gehören. Selbst private Websites und Blogs gelten damit als Telemedien, weshalb das Gesetz umgangssprachlich auch als Internetgesetz bezeichnet wird.
Was, wenn ich mich da nicht drum kümmere?
Websitebetreiber, die Nutzer nicht vollständig oder ausreichend über die Erhebung ihrer Daten unterrichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Das kann eine Abmahnung nach sich ziehen. Für die Betreiber der Website kann dies teuer werden: Laut § 16 TMG droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro. (siehe: Telemediengesetz, Abschnitt 5 – Bußgeldvorschriften § 16 Bußgeldvorschriften)
Welche Angaben in der Datenschutzerklärung nicht fehlen dürfen, erfahren Sie →hier.
Bei mediageno arbeiten weder Rechtsanwälte, noch sind wir eine Rechtsberatung. Insofern stellen unsere Hinweise zu Datenschutz und Datenschutzerklärung lediglich informative Anhaltspunkte dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.
Nachtrag: Mit Inkraftreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 hat sich nochmals viel geändert. Erste Auslegungen deuten an, dass der DSGVO Vorrang vor dem TMG eingeräumt wird und dass die Auslegung der DSGVO sehr eng sein wird. Die Pflicht zur Datenschutzerklärung bleibt. Was dort anzusprechen/umzusetzen ist deutlich umfangreicher. (06/2018)