Viele Jahre lang durften Ärztinnen und Ärzte kaum mehr Angaben auf Ihrer Praxis-Homepage haben, als auf dem Praxisschild. Obwohl das mit den Jahren sehr viel lockerer geworden ist, ist manch ein Heilberufler diesbezüglich auch heute immer noch verunsichert.
Vieles ist deutlich lockerer geworden
Dazu schrieb das Deutsche Ärzteblatt bereits 2013:
"Was vor zehn Jahren noch verboten war, ist heute nicht nur erlaubt, sondern vielfach auch erwünscht. Auch aus Sicht der Heilberufler besteht die Notwendigkeit, Leistungen öffentlich zu machen. Weder Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker noch Apotheker genießen gesonderten Schutz, sondern stehen vielmehr in Konkurrenz. Praxis- oder Apothekenmarketing ist unumgänglich. Für viele Heilberufler bedeutet dies eine ganz besondere Herausforderung, unter anderem weil es kein Bestandteil ihrer Ausbildung war." - Dtsch Arztebl 2013; 110(46): [26]
Dennoch ist nicht alles erlaubt
Die Grenzen für Werbung und Praxis-Marketing werden durch rechtliche Vorgaben gesteckt, die sich insbesondere im Heilmittelwerbegesetz (HWG), im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in der (Muster-)Berufsordnung der Ärzte unter § 27 "Erlaubte Information und berufswidrige Werbung" (MBO) nachlesen lassen. Auch die Ärztekammern der Bundesländer haben Mitspracherecht. Sie müssen zwar die MBO in jeweiliges Berufsrecht umsetzen, dennoch gibt es aber teilweise Unterschiede. Fasst man die drei Gesetze zusammen, ergibt sich eine lange Liste verbotener Werbung.
Grundsätzlich verboten ist
- anpreisende Werbung, also Umschreibungen wie z.B. "der beste Arzt", "die bessere Therapie" etc. (MBO § 27),
- irreführende Werbung durch falsche, unklare, unvollständige und/oder mehrdeutige Angaben (MBO § 27),
- vergleichende Werbung, bei der persönliche oder fachliche Vergleiche mit anderen Ärzten bemüht werden, wie z.B. "Bei uns geht´s auch ohne Operation" (MBO § 27) oder
- Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit (MBO §27). - Hier muss übrigens insbesondere auch aufgepasst werden, dass auf Fotos von der Praxis die Herstellerschilder und - aufdrucke auf Geräten nicht erkennbar sind.
- Des Weiteren gilt es zu beachten, dass die Veröffentlichung oder Erwähnung von Gutachten oder Zeugnissen, "die nicht von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des Namens, Berufes und Wohnortes der Person, die das Gutachten erstellt oder das Zeugnis ausgestellt hat, sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten" (HWG § 6 Abs. 1), nicht statthaft sind.
- Gleiches gilt für die Bezugnahme auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige Veröffentlichungen, "ohne daß aus der Werbung hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft, für die geworben wird, und ohne daß der Name des Verfassers, der Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden" (HWG § 6 Abs. 2) und
- für die nicht wortgetreue Übernahme von Zitaten, Tabellen oder sonstige Darstellungen, die der Fachliteratur entnommen wurden (HWG § 6 Abs. 3). - Das bedeutet auch, dass hier das Urheberrecht beachtet werden muss. Diejenigen, die sich vom Urheber die schriftlich Genehmigung für die Darstellung von Text und ggf. Bildern oder Tabellen einholen und das auch beim Wort-/Bildzitat kenntlich machen ("Mit freundlicher Genehmigung von...), bewegen sich rechtlich auf der sicheren Seite.
- Verboten ist unter bestimmten Voraussetzungen auch das Angebot, die Ankündigung oder die Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Werbegaben (Waren oder Leistungen) (HWG § 7) sowie
- das Vornehmen einer aggressiven geschäftliche Handlung in Form von Belästigung, Nötigung oder unzulässiger Beeinflussung, "die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte" (UWG § 4a). Vor diesem Hintergrund muss ein besonderes Augenmerk auf Texte und Bilder einer Website gelegt werden, die Wenn-Dann- oder Vorher-Nachher-Beziehungen darstellen (z.B. "Patienten, die diese Untersuchung nicht durchführen, riskieren..." oder ein Foto "So entwickelt sich die Symptomatik unbehandelt weiter..."). HWG § 11, Sätze 5 und 7 untersagen dies ebenfalls.
Vorsicht auch bei Werbung für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen und anderes
HWG § 11 bezieht sich darauf, dass außerhalb der Fachkreise nicht für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel geworben werden darf. Das gilt natürlich auch für die Darstellung auf der Praxis-Homepage.
Geworben werden darf nicht
Benennung von zusätzlichen Qualifikationen an Bedingungen gebunden
Die Art der Darstellung von Informationen auf der Praxis-Homepage und im Rahmen anderer Werbemittel wird in erster Linie durch MBO § 27 und HWG § 11 beschränkt.
Die MBO erlaubt:
- sachliche berufsbezogene Informationen,
- die Angabe von nach der Weiterbildungsordnung erworbenen Bezeichnungen, ggf. mit Hinweis auf die verleihende Ärztekammer, aber "nur in der nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) zulässigen Form" und nur, wenn "wenn die Ärztin oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt",
- die Angabe von nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbenen Qualifikationen, aber nur, "wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können" und nur, wenn "wenn die Ärztin oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt" (Qualifikationen, die die Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen der Qualitätssicherung festgestellt haben),
- die Angabe von als solche gekennzeichneten Tätigkeitsschwerpunkten ebenfalls nur, "wenn die Ärztin oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt" (d.h. ca. 20% der Gesamtleistung oder mehr),
- die Angabe von organisatorischen Hinweisen (z.B. Darstellung von Praxissprechzeiten, Kommunikationsverbindungen, Hinweis auf Zusammenschlüsse und Kooperationen),
Bei mediageno arbeiten weder Rechtsanwälte, noch sind wir eine Rechtsberatung. Insofern stellen unsere Hinweise lediglich informative Anhaltspunkte dar. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können keine individuelle rechtliche Beratung ersetzen, welche die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt.