Viele Paragraphen auf einer gewölbten Leinwand

Wie viel Impressum muss auf meiner Website sein?

Die Frage nach dem Impressum wird insbesondere von Arztpraxen immer wieder aufgeworfen. Der Hintergrund dafür ist, dass manche Ärztinnen und Ärzte befürchten, dass sich ihre Patientinnen und Patienten der Angaben im Impressum bedienen könnten, um über nicht allgemein bekannte Telefonnummern oder E-Mail-Adressen zu einer bevorzugten Bearbeitung ihrer Anliegen zu kommen. Dem entgegenzuwirken, ist allerdings ganz einfach, denn dafür reicht bereits ein Hinweis über dem Impressum, dass Patientenfragen über diesen Weg nicht beantwortet werden. Die rechtlichen Vorgaben für ein Impressum auf der Website sind in →§ 5 Telemediengesetz (TMG) zudem sehr klar formuliert und Einschränkungsmöglichkeiten für Arztpraxen oder andere Website-Anbieter („Diensteanbieter“) sind dort nicht vorgesehen.

Was gehört ins Impressum?

Der im Gesetz vorgegebene Inhalt des Impressums ist stark von der Rechtsform des Diensteanbieters und der Art des Dienstes abhängig. Im Allgemeinen muss das Impressum folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift
  2. Rechtsform und Vertretungsberechtigter (nur bei juristischen Personen, also bei GmbH usw.)
  3. E-Mail-Adresse sowie ein zweiter Kommunikationsweg, über den Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können (z.B. Telefon- oder Faxnummer)
  4. Das wird von Gemeinschaftspraxen oft vergessen: Eintragung im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister (Registername und Registernummer)
  5. Umsatzsteuernummer oder Steuer-ID (wenn vorhanden)
  6. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, wenn der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (gilt auch für Arztpraxen – hier ist die örliche KV zu nennen!)
  7. Bei Ärzten, Apothekern und anderen reglementierten Berufen muss die Kammerzugehörigkeit sowie auch die gesetzliche Berufsbezeichnung nebst Staat, in dem sie verliehen worden ist benannt werden
  8. Bei Ärzten, Apothekern und anderen reglementierten Berufen müssen zudem die einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen bezeichnet und verlinkt werden (bei Ärzten: Berufsordnung)
  9. Bei AG, KG auf Aktien, GmbH und Genossenschaft muss ein Hinweis auf eine ggf. vorliegende Abwicklung oder Liquidation erfolgen
  10. Wenn das Angebot auch journalistisch-redaktionelle Inhalte enthält, also z.B. einen Blog über Neuigkeiten aus der Arztpraxis oder sonstige News, dann muss laut →§ 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) auch eine inhaltlich verantwortliche Person unter Angabe des Namens und der Anschrift benannt werden
  11. Dienstleistungserbringer (z.B. Rechtsanwälte, Makleer usw.) sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 der →Verordnung über die Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) unter anderem dazu verpflichtet, Angaben über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung bereitzustellen. Es ist branchenüblich, diese Informationen im Impressum auf der Internetseite zu veröffentlichen

Wie und wo muss das Impressum auf der Website angelegt werden?

Ob oben oder unten auf der Website oder in der Haupt-Navigationsleiste ist völlig egal. Wichtig ist demgegenüber: Das Impressum muss

  • leicht erkennbar (gut sichtbarer Menüpunkt „Impressum“ oder „Kontakt“)
  • unmittelbar erreichbar (d.h. mit höchstens zwei Klicks von jeder Seite des Angebots abrufbar) und
  • ständig verfügbar (dauerhafter Bestandteil des Angebots) sein.
  • Das gilt auch dann, wenn die entsprechende Website sich noch im Aufbau oder in einem Wartungsmodus befindet.

Was kann mir passieren, wenn ich mich nicht an diese Vorgaben halte?

Ein fehlendes, falsches oder unvollständiges Impressum kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet und auch wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

(Wir sind keine Rechtsberatung, noch dürfen wir in rechtlicher Hinsicht beraten. Insofern erfolgen die Angaben hier ausschließlich vor dem Hintergrund unserer Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen und ohne Garantie für Vollständig- und Richtigkeit.)
 

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